Gruppe: Administrator Rang:
Beiträge: 13 Mitglied seit: 28.02.2009 IP-Adresse: gespeichert

| 2. Februar 2009 So war in einem jetzt veröffentlichten Fall an einem Abend die Wasch-maschine angestellt worden. Anschließend verließ der Bewohner kurzzeitig die Wohnung und sperrte sich versehentlich aus. Zu dem Ärgernis kam das Unglück: In dieser Zeit, so die Darstellung, lief die Waschmaschine aus. Erst zwei Stunden später gelang es, das Wasser abzustellen und so weit wie möglich aufzuwischen. Der Hausratschaden wurde mit knapp 10000 Euro ermittelt, der Schaden am Gebäude belief sich auf weitere 32000 Euro. Die private Haftpflichtversicherung regulierte zwar zunächst die Kosten, forderte dann aber Ersatz, weil der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe und daher selbst dafür aufkommen müsse.
|
Gruppe: Administrator Rang:
Beiträge: 13 Mitglied seit: 28.02.2009 IP-Adresse: gespeichert

| Doch wäre es trügerisch, allein auf diesen speziellen Fall zu vertrauen. So erlebte eine Mieterin in Frankfurt/ Main eine unliebsame Überraschung, als sie ihre Waschmaschine in den Nachtstunden einschaltete und gleichzeitig fernsah. Die Frau schlief dabei ein. In dieser Zeit traten infolge eines Defektes am Zuleitungsschlauch der Waschmaschine große Mengen Wasser aus. Dieses floss in ein unter der Wohnung liegendes Lager und richtete erheblichen Schaden an.
Das Landgericht München verurteilte die Mieterin - trotz ihrer Anwesenheit in der Wohnung - letztlich zum Schadensersatz in Höhe von rund 70000 Euro, weil sie den Schaden fahrlässig herbeigeführt habe. Wer ein Gerät in einer Mietwohnung aufstelle, übernehme "die Rechtspflicht, alles Zumut-bare zu tun, um einen möglichen Schadenseintritt zu verhindern, wenn dieses Gerät eine Gefahr für das Haus oder deren Bewohner" darstelle, so das Gericht seinerzeit. Die Überwachungspflicht für die Waschmaschine sei hier vernachlässigt worden (LG München I, 24 O 22468/93).
|