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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits in Jahr 1964 die Stieffamilien ohne weiteres in den Schutz von Art 6 Absatz 1 Grundgesetz einbezogen, gleichwohl sind Stieffamilien eine im Bürgerlichen Recht kaum wahrgenommene Gruppe. (Stieffamilien sind solche Familien, in denen mindestens ein Elternteil nicht der leibliche Elternteil eines Kindes ist. Innerhalb der Gruppe der Stieffamilien gibt es vielfältige Unterscheidungsmöglichkeiten: Stiefvaterfamilien; Stiefmutterfamilien; Familien, in denen noch gemeinsame Kinder des Paares zur Welt kommen; unterschieden werden kann auch danach, ob das Stiefkind aus einer vorangegangenen Ehe stammt oder das Kind unverheirateter Eltern war; das Paar in der Stieffamilie kann verheiratet oder unverheiratet sein.