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WaffG-Paintball
Alois Hanseno Access no Access first Post cannot be deleted -> delete the whole Topic 
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Paintball

-die wichtigsten Gesetze nach Waffenrecht 15.Auflage 2010



Erstmal vor weg rede ich nicht von einem Makierer sondern einer Waffe, gemäß der Begriffsbestimmung Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 (Anlage 1 A1 U1 Nr. 1.1), ich werde sämtliche Gesetze im Wortlaut wiedergeben damit es jeder mal gelesen hat.



Abschliesend bleibt zu sagen passt auf und wenn euch jemand dumm kommt könnt Ihr jederzeit auf die richtigen Gesetze verweisen.



WaffG



Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmung



§1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2)Waffen sind

2.tragbare Gegenstände,

b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(4)Die Begriffe der Waffe und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffe, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



§2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste.

(1)Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

(4)Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die diese Gesetz ganz oder gar nicht anzuwenden ist.

(5)Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

2.die zuständigen Behörden der des Bundes und der Länder.

Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Gesetzes allgemein verbindlich.



Abschnitt 2. Umgang mit Waffen und Munition



Unterabschnitt 2. Erlaubnis für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition Ausnahmen



§12 Ausnahme von den Erlaubnispflichten

(1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

5.auf einer Schießstätte (§27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

(2)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

2.unter den Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (27) erwirbt;

(3)Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolg;

(4)Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes (Nr. 2) zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,



Unterabschnitt 4. Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel; Schießstätten, Bewachungsunternehmer



§25 Ermächtigungen und Anordnungen.

(1)Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§23 und 24

1.Vorschriften zu erlassen überlassen

c)eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung.



Unterabschnitt 6. Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten



§34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,Anzeigepflicht.

(1)Waffen oder Munition dürfen nur berechtigen Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsmäßige Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gerwerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß §12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§12 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 Nr.1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.



§35 Werbung, Hinweispflichten,Handelsverbot.

(1)Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

2.bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt geben. Anzeigen und Werbeschriften sind nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden ,wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht.



§36 Aufbewahrung von Waffen und Munition.

(1)Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.



§38 Ausweispflichten.

Wer eine Waffe führt, muss

1.seinen Personalausweis oder Pass und

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personalkontrolle Befugtem auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.



§39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau.

(1)Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst in Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach §41 Abs. 1 oder ausgesprochen wurde.



Anlage 1

(zu §1 Abs. 4)



Begriffsbestimmungen



Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen



Unterabschnitt 1: Schusswaffen



1.Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.1

1.1.Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden

1.2.Gleichgestellte Gegenständen

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1.die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1. genannten Zwecke bestimmt sind,

1.3.Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemeine gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.November 1990 (BGBl. I S 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

Wesentliche Teile sind

1.3.1.der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;

1.3.3.bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden sind;

1.3.4.bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.



1.6.Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1.Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,



2.Arten von Schusswaffen

2.2.Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges


10/3/2012 8:52:14 AM   
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freuendes Smiliezu diesem Thema:
ganz wichtig !
-Transport (Beförderung von Wohnung des Berechtigten zur Schießstätte und umgekehrt) von Markierern ,der wie bei Luftdruckwaffen gehandhabt werden muss.Transport muss nicht zugriffsbereit in einem VERSCHLOSSENEN Behältnis erfolgen ! Wie das Behältnis beschaffen sein muss, ist nicht gesetzlich erfasst, sprich es kann ein Waffenfutteral sein,was zb.mittels Vorhänge/Zahlenschloss gesichert ist, oder ein Werkzeug/Alukoffer.

-Das Führen (zugriffbereites tragen )der Waffe im öffentlichen Raum ist verboten!


edited by elperdido on 10/3/2012 10:02:07 AM
10/3/2012 10:01:11 AM   
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